Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte Dauer des Vertrages zur Erfüllung der
abgeschlossenen gegenseitigen Verpflichtungen: Verpflichtung des Beherbergungsbetriebes ist es,
a) das Zimmer/Ferienwohnung entsprechend
der Bestellung bereitzuhalten.
b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für die Zeit (Dauer) der
Bereitstellung des Hotelzimmers/Ferienwohnung zu bezahlen.
Der Beherbergungsbetrieb haftet, wenn er das bestellte Zimmer bei der Anreise nicht zur Verfügung stellen kann. Der
Gast haftet, wenn er das bestellte Hotelzimmer nicht in Anspruch nimmt (Absage, Nichtanreise) und
bleibt rechtlich verpflichtet, den Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu
bezahlen, ohne dass es auf den Grund der Verhinderung ankommt (§ 537 BGB).
Es handelt sich dabei nicht um einen Schadensersatz-, sondern um einen Erfüllungsanspruch, was häufig übersehen wird.
Ein gesetzliches Recht zum Rücktritt (Stornierung) gibt es nicht. Bei Bestellungen durch Firmen oder Privatgäste entbinden auch
Krankheit, Todesfälle, Autopannen usw. nicht von der Verpflichtung, den Übernachtungspreis zu bezahlen.